AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der R&B technics GmbH

Stand: November 2008

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen (im Folgenden: „Lieferungen“) der R&B Technics GmbH sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen der Vertragsparteien maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: „R&B Technics GmbH“ oder „Lieferer“) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat und diese nicht zu unseren Bedingungen in Widerspruch stehen.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der R&B Technics GmbH vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Rechte an den Vertragsgegenständen, Mehraufwandsvergütung

1. Die in den Lieferungen und Dokumentationen enthaltenen Geschäfts- Geheimnisse von R&B Technics GmbH und / oder deren Lizenzgeber sind urheberrechtlich geschützt. Der Besteller wird dies beachten und z. B. Copyright- Vermerke nicht löschen.

2. Der Besteller wird Lieferungen und die Dokumentation nur mit schriftlicher Zustimmung von R&B Technics GmbH Dritten zugänglich machen. R&B Technics GmbH wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern.

3. Eine übertragung auf einen Dritten setzt weiter voraus, dass der Besteller dem Dritten durch schriftliche Vereinbarung alle Verpflichtungen des Bestellers aus diesen Bedingungen entsprechend auferlegt und er keine Kopien der Dokumentation behält.

4. Entsteht wegen einer nachträglichen Änderung der Leistungs- oder Verfahrensbeschreibung durch den Besteller oder wegen sonstiger vom Besteller zu vertretende Umstände für R&B Technics GmbH ein zusätzlicher Aufwand an Arbeitszeit, so wird dieser Aufwand vom Besteller zu den vereinbarten oder hilfsweise branchenüblichen Sätzen vergütet. Ferner sind die tatsächlich durch den Mehraufwand bei R&B Technics GmbH entstandenen Kosten zu ersetzen. Gleiches gilt in Abweichung von Art. X oder XI, soweit Mängel der von R&B Technics GmbH zu erbringenden Lieferungen durch vom Besteller zu vertretende Umstände, insbesondere durch Fehler in den Unterlagen oder Daten, verursacht sind, die R&B Technics GmbH nach Art. III. Nr. 1 vom Besteller erhalten hat.

5. Ausschließlich maßgebend für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Liefergegenstand wird von uns branchenüblich verpackt, die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet. Sie wird nicht zurückgenommen. Bezieht sich der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen auch auf die Montage des Liefergegenstandes, so hat der Besteller auf seine Kosten hierfür Strom, Pressluft, Beleuchtung und Wasser zu stellen. Er hat für uns kostenlos am Montageort für die Montagedauer einen verschließbaren Raum von mindestens 15 qm zur Verfügung zu stellen

III. Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern

1. R&B Technics GmbH erhält vom Besteller alle für die vereinbarte Leistungserbringung benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Hierzu gehören eine vollständige Leistungs- und Verfahrensbeschreibung, ferner Testdaten, insbesondere für einen etwaigen Abnahmetest. Die Leistungs- und Verfahrensbeschreibung muss R&B Technics GmbH bei Aufnahme der Leistungserbringung, i.d.R. spätestens bei der Auftragserteilung, in endgültiger und verbindlicher Fassung vorliegen. R&B Technics GmbH ist verpflichtet, die ihr zu diesem Zweck in angemessener Zeit vor Beginn der Arbeiten zu übergebenden Beschreibungen auf Realisierbarkeit zu prüfen. Beschreibungen werden erst verbindlich, wenn R&B Technics GmbH die Realisierbarkeit schriftlich bestätigt hat.

2. Der Besteller wird die R&B Technics GmbH übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich verwahren, bei einem Verlust haftet R&B Technics GmbH nicht.

3. Erhält R&B Technics GmbH auch den Auftrag zur Erstellung der Leistungs- und Verfahrensbeschreibungen, werden diese spätestens mit einer Abnahme derselben verbindlich. Derartige Einzelleistungen gelten als abgenommen, wenn der Besteller nicht binnen zwei Wochen nach übergabe ausdrücklich wegen eines erheblichen Mangels die Abnahme verweigert.

4. Wünscht ein Vertragspartner eine Änderung verbindlicher Unterlagen, Informationen und Daten bzw. abgenommener Einzelleistungen, so wird die Änderung nur verbindlich, wenn der andere Vertragspartner ihr schriftlich zugestimmt hat.

5. Jeder Vertragspartner benennt dem anderen einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen kann und entscheidungsbefugt ist.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Versandkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

3. Die Vergütung wird fällig unverzüglich nachdem von R&B Technics GmbH die entsprechende Leistung erbracht und die Rechnung dem Besteller zugegangen ist. Zahlungen sind frei Zahlstelle der R&B Technics GmbH zu leisten.

4. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

5. Die Preise sind nicht für Nachbestellungen verbindlich.

6. Unsere Rechnungen sind zahlbar wie folgt:

a) 2% Skonto bei Zahlung innerhalb 8 Tagen, wenn der Besteller sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen vollständig erfüllt hat

b) bar ohne Abzug innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum jeweils frei Zahlstelle des Lieferers. Liegt der Auftragsumfang über 5.000,-Euro gilt folgender Zahlungsmodus: 40% des vereinbarten Preises ist fällig bei Eingang unserer Auftragsbestätigung, weitere 50% bei Mitteilung der Versandbereitschaft durch uns, die restlichen 10% innerhalb 14 Tagen nach Lieferung bzw. Versandbereitschaft.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der R&B Technics GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die R&B Technics GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird R&B Technics GmbH auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Besteller Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Besteller erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

5. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt des Lieferers; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Werte unserer Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Hat der Besteller sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt, kann er übertragung unseres Miteigentumsanteils an sich verlangen.

VI. Fristen für Lieferungen und Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziff. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der R&B Technics GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung weiter auf der Lieferung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.

6. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, es sei denn, dass der Beginn der Arbeiten von Voraussetzungen, die vom Besteller zu schaffen sind, abhängig ist, insbesondere wenn der Besteller Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf durch uns die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die nachweislich auf die Fertigstellung des Liefergegenstandes von nicht unerheblichem Einfluss sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Vertragstreue des Bestellers voraus.

VII. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung oder freiwillig vereinbarter Abnahme wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der übernahme im vereinbarten Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. Jedoch bleiben im Falle einer kraft Gesetzes vorgesehenen Abnahme die Vorschriften des BGB unberührt.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

3. Wenn eine Abnahme vorgesehen ist, muss diese unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.

4. Falls besondere Leistungsmerkmale des Liefergegenstandes vereinbart sind oder falls R&B Technics GmbH dies verlangt, ist der Besteller zu einer Durchführung einer Abnahme verpflichtet. Dies gilt auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teillieferungen.

5. Erfolgt die Abnahme ohne Verschulden der R&B Technics GmbH nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt der Liefergegenstand mit Ablauf des dritten Werktages nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.

6. Die Wirkung einer Abnahme tritt in jedem Fall auch dann ein, wenn der Liefergegenstand ohne Zustimmung der R&B Technics GmbH in Betrieb gesetzt wird.

7. Der Besteller hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit den Personalkosten von R&B Technics GmbH trägt der Besteller die gesamten mit der Abnahme verbundenen Kosten.

8. Der Besteller kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus Art. X, nicht verweigern.

9. Mit der Absendung des Liefergegenstandes geht die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr vom Tage der Kenntnis des Bestellers von unserer Versandbereitschaft auf ihn über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten übernommen haben oder der Liefergegenstand von uns am Einsatzort des Bestellers zu montieren ist. Nur auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten wird der Liefergegenstand gegen jedwede versicherbaren Risiken – insbesondere Diebstahl und Transportschäden -versichert. Die Abnahme erfolgt in unserem Werk. Die Abnahme gilt mit der Absendung der Ware als erfolgt, wenn der Besteller entweder auf Abnahme in unserem Werk verzichtet hat oder er trotz Setzen einer Frist von 10 Tagen die Abnahme nicht vorgenommen hat. Der Liefergegenstand ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn er nur unwesentliche Mängel aufweist.

VIII. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die nachfolgenden Bestimmungen:

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die nachfolgenden Bestimmungen:

a) alle Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungsoder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals und die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

IX. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der nachstehend vereinbarten Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung oder – soweit vorgesehen – nach Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von R&B Technics GmbH. Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Mängelrügen gem. §§ 377, 381 II HGB haben schriftlich zu erfolgen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XIII – entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. XIII. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. X Nr. 2 be- stimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht der R&B Technics GmbH zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XIII.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der R&B Technics GmbH bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert o- der zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im übrigen die Bestimmungen des Art. X Nr. 3, 4, 5 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Regelungen des Art. X sinngemäß.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. XI vorgesehene Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XI. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Art. VI (Fristen für Lieferungen; Verzug) zur Anwendung.

3. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. VI Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzu- teilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XII. Haftung von R&B Technics GmbH

1. R&B Technics GmbH haftet für einen von ihr zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihr verschuldeten Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 100.000,- je Schadensereignis. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

2. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgen- den: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

3. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

4. Soweit dem Besteller nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. X Nr. 2. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Ist die Ware in einer Ausführung, die vom Besteller nach Zeich-nung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben vorgeschrieben ist, herzustellen, übernimmt der Besteller Gewähr dafür, dass hierdurch Rechte Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte) nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer Ver-letzung ergeben, im Innenverhältnis frei.

XIII. Gerichtsstand

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Nürnberg.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

XV. Selbstbelieferungsvorbehalt

Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil R&B Technics GmbH von seinen Unterlieferanten nicht beliefert wurde und der Vorrat von R&B Technics GmbH an den betreffenden Leistungsgegenständen erschöpft ist, ist R&B Technics GmbH berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist die Erbringung einer preislich und qualitativ mindestens gleichwertigen Leistung nicht möglich, so kann R&B Technics GmbH sich vom Vertrag lösen und braucht die versprochene Lieferung nicht zu erbringen. R&B Technics GmbH verpflichtet sich für diesen Fall, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des Kunden unverzüglich zurückzuerstatten.